Geschichte

1789-1793

Im Zuge der Französischen Revolution bilden sich erste Frauenclubs. Sie fordern volle Bürgerrechte für Frauen, die Gleichstellung von Mann und Frau und das Frauenstimmrecht.

1850

„Politischen Vereinen ist die Aufnahme von Frauenspersonen, Schülern, Lehrlingen verboten. Auch dürfen solche Personen nicht an Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen, bei denen politische Gegenstände behandelt werden.“ (§ 8 des Vereinsgesetzes, gültig bis 1908)

1865

In Leipzig gründen Luise Otto-Peters und andere Frauen den (bürgerlichen) „Allgemeinen Deutschen Frauenverein“. Forderungen: Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Recht und Anspruch auf Arbeit und Art und das Recht der freien Berufswahl.

1870

Frauen können erstmals in der Geschichte wählen (in Wyoming).

1878

In einer Novelle zur Gewerbeordnung wird derMutterschutz erstmalig geregelt (Beschäftigungsverbot für die Dauer von drei Wochen nach der Niederkunft, unbezahlt).

1882

Gründung der ersten Kranken- und Sterbekasse für Frauen und Mädchen.

1889

Gründungskongress der „II. Internationale“ in Paris; Ausrufung des 8-Stunden-Tages. Beschluss über die Gleichberechtigung der Frau (Auf Antrag von Emma Ihrer und Clara Zetkin). Gründung des „Verbandes weiblicher Angestellten“ e.V. am 19. Mai in Berlin (einzige deutsche Frauengewerkschaft).

1891

Erstes Arbeiterinnenschutzgesetz im Reichstag; Frauenarbeit unter Tage wird verboten, der 11-Stunden-Tag für Frauen sowie vier Wochen bezahlte Ruhepause nach der Entbindung werden eingeführt. Am 12. März wird in einer Reichstagssitzung die Zulassung von Frauen zum Universitätsstudium verweigert.

1900

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) tritt in Kraft. Mit seinen Regelungen zu Ehe und Familie verankert es die Rechtsstellung der Frau im Sinne der patriarchalischen Tradition, d.h. dem Ehemann kommt das Entscheidungsrecht in allen Fragen des Ehe- und Familienlebens zu.

1908

Das neue Reichsvereinsgesetz lässt Frauen zu politischen Vereinen zu.

1918

Frauen erhalten am 30. November das aktive und passive Wahlrecht, verankert in Art. 109 Abs. 2 der Weimarer Verfassung vom 01.08.1919: „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten“.

1934-1935

Erwerbseinschränkungen für verheiratete Frauen. Verfügung eines Numerus clausus für Studentinnen.

1937

Das Gesetz über die Beschränkung der Frauenarbeit wird wieder gelockert. Als Folge der Aufrüstung werden Frauen zur Arbeit in Munitionsfabriken verpflichtet.

1949

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland tritt in Kraft. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der neuen Verfassung steht seitdem kurz und klar: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

1952

Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter)

1957

Das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts ändert vor allem das Familienrecht (Gleichberechtigungsgesetz). Die Vorschriften treten am 1. Juli 1958 in Kraft.

1961

Familienrechtsänderungsgesetz: Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau, wenn der Mann die Scheidung wegen Zerrüttung verlangt. Unterhaltspflicht des Vaters grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (vorher bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres).

1968

Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter) 
Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen. Die Schutzfrist nach der Entbindung ist auf acht Wochen erhöht worden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.

1972/1973

Rentenreformgesetz mit folgenden Schwerpunkten: 
Öffnung der Rentenversicherung für Hausfrauen, Einführung einer flexiblen Altersgrenze.

1972

Mit Annemarie Renger wird erstmals eine Frau Bundestagspräsidentin.

1974

Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts 
Der Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen wird straffrei (Fristenregelung).

1975

Bundeswehr öffnet Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes für Frauen.

1976

Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Der Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich mit Strafe bedroht. Er ist ausnahmsweise nicht strafbar, wenn die Schwangere einwilligt und einer der folgenden Gründe vorliegt: Medizinische Indikation, Eugenische Indikation, Kriminologische Indikation, Sonstige schwere Notlage.

1977

Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts Partnerschaftsprinzip: keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe. Umstellung vom Schuld- auf das Zerrüttungsprinzip. Der Ehepartner, der nach der Scheidung nicht für sich selbst sorgen kann, erhält einen Unterhaltsanspruch.

1979

Gesetz zur Einführung eines viermonatigen Mutterschaftsurlaubs
Ein Kündigungsverbot sichert den Arbeitsplatz. Lohnersatzleistungen (bis zu 750 DM monatlich)

1985

Beschäftigungsförderungsgesetz 
Erleichterung des Zugangs zu Maßnahmen der Umschulung und Fortbildung für Frauen, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Teilzeitarbeit wird arbeitsrechtlich ebenso abgesichert wie Vollzeitarbeit, d.h. Teilzeit – und Vollzeitbeschäftigte dürfen nicht mehr unterschiedlich behandelt werden.

1986

Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz 
Anerkennung eines Versicherungsjahres für die Erziehung jedes Kindes bei allen Müttern ab Geburtsjahrgang 1921, die ab 1986 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld erhalten. Frauen und Männer erhalten unter gleichen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente.

1986

Bundeserziehungsgeldgesetz (Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub

1987

Kindererziehungsleistungsgesetz (Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)

1992

Rentenreformgesetz: Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Geburten ab 1992 von bisher einem Jahr auf drei Jahre verlängert.

1994

Ergänzung des Artikel 3 Grundgesetz: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

1994

Eine einheitliche Vorschrift im Strafgesetzbuch schützt Mädchen und Jungen unter 16 Jahren vor sexuellem Missbrauch unabhängig vom Geschlecht des Täters.

1994

Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz tritt in Kraft. 
Verschärfung des Verbotes der Benachteiligung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben. Erweiterte Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Personalrat bei der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz).

1996

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres wird geregelt.

1997

Inkrafttreten des neugefassten § 177 Strafgesetzbuch, Vergewaltigung in der Ehe strafbar.

1999

Durch die Beschlüsse der Weltfrauenkonferenz in Peking und durch den Amsterdamer Vertrag wurde die Bundesregierung verpflichtet, Gender Mainstreaming als Strategie und Methode zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern einzuführen.

2001

Vom 1. Januar an können Frauen auch Dienst mit der Waffe leisten.

2001

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit für Väter, bessere Möglichkeiten für Frauen, durch Teilzeitbeschäftigung den Kontakt zum Beruf auch während des Erziehungsurlaubs aufrecht zu erhalten. Abkehr vom Leitbild des geltenden Erziehungsgeldgesetzes, das immer noch von der traditionellen Aufgabenteilung zwischen den Geschlechtern mit Zuweisung der Kinderbetreuung an Mütter und der Ernährerrolle an Väter ausgeht und auch fördert.

2001

Gesetz zur Elternzeit: Väter und Mütter können ihre Kinder in den ersten drei Jahren gemeinsam erziehen und betreuen. In dieser Zeit haben sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

2002

Neufassung des Mutterschutzgesetztes 
Das Gesetz verbessert die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung. Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter zählen bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten.

2002

Gewaltschutzgesetz tritt in Kraft.
Täter können von der gemeinsamen Wohnung weggewiesen werden, Gewaltschutzanordnungen wie Kontakt- und Annäherungsverbote können ausgesprochen werden.

2005

Angela Merkel wird erste deutsche Bundeskanzlerin.

2006

Der Bundestag beschließt Gesetz gegen Psychoterror „Stalking“.

2006

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG tritt in Kraft

2007

Das einkommensorientierte Elterngeld löst das Erziehungsgeld ab.

2008

Unterhaltsreform 2008: Bei Ehegattenunterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, der kinderbetreuende Elternteil hat Anspruch auf Basisunterhalt bis 3 Jahre nach Geburt des Kindes, nachehelicher Unterhalt kann befristet oder begrenzt werden, ehebedingte Nachteile werden berücksichtigt, Unterhaltsanspruch ehelicher und nichtehelicher Kinder sind gleichwertig.

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